Erstellung einer Risikoabschätzung für den Eigentümer und Betreiber
Die Beprobung einer Trinkwasseranlage ist entscheidend für die Qualitätssicherung, insbesondere hinsichtlich der Legionellenkontrolle.
Ihr zuverlässiger
Partner seit:
Partner seit:
2017
Die Erstellung eines strukturierten Dokuments für die Risikoabschätzung der Trinkwasseranlage ist von entscheidender Bedeutung, um Kontaminationen, einschließlich Legionellenbefall, zu identifizieren und angemessen zu reagieren. Dieses Dokument gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Auflistung der Ursachen: Identifizierung aller potenziellen Ursachen für die Kontamination basierend auf den verfügbaren Daten von mechanischen Defekten bis hin zu Betriebsfehlern.
- Fachliche Beurteilung: Bewertung der Trinkwasseranlage im Vergleich zu geltenden Normen und Technikstandards, um Probleme und Risiken einschließlich der Legionellenkontamination, fundiert zu analysieren.
- Handlungsempfehlungen: Formulierung klarer und präziser Empfehlungen zur Lösung der identifizierten Probleme und zur Wiederherstellung der erforderlichen Trinkwasserqualität.
- Dokumentation: Detaillierte Dokumentation aller Analyseergebnisse und Empfehlungen, um den örtlichen Technikern oder Heizungsbauern eine effektive Umsetzung zu ermöglichen.
Informationen zum Ablauf:
Datensammlung durchführen
- Ortbegehung durchführen, um einen visuellen Überblick zu erhalten
Auswertung der gesammelten Daten und Erstellung einer Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse)
Übermittlung des Gutachtens an den Auftraggeber
Optional: Angebot einer Sanierungsberatung basierend auf den Analyseergebnissen
FAQ
Fragen und Antworten
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
a. bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
b. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a TrinkwV entspricht.
Die neu gefasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest.
Die Benutzung der Trinkwasseranlage im Sinne des Planers ist Grundvoraussetzung für den wesentlichen Erhalt der Trinkwasserqualität. Anlagenabschnitte, welche selten oder gar nicht benutzt werden, stellen ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar.
Durch eine derartige Risikoabschätzung beim Trinkwasser bzw. bei der Trinkwasseranlage können Gefahren bzw. Folgeschäden frühzeitig erkannt und Kosten vermieden werden.
Hygieneinspektionen umfassen auch Schnittstellenanalysen zwischen Trinkwasserinstallationen und Nicht-Trinkwassersystemen (z.B. Löschwasser).
Die Erstellung des Probenahmeplans erfolgt einmalig. Eine eindeutige Bestimmung und Dokumentation endständiger Entnahmestellen ist Grundvoraussetzung für eine kontinuierliche Beprobung der Trinkwasseranlage.
– Laborergebnisse werden im Falle einer Kontamination der Anlage automatisch an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.
– Mieter der Liegenschaft sind über die Ergebnisse der Trinkwasser-Untersuchung zu informieren.
- Das Gesundheitsamt und die Bewohnerinnen und Bewohner über das Ergebnis der Beprobung und die zu ergreifenden Maßnahmen informieren (ggf. Sofortmaßnahmen ergreifen)
- Eine Risikoabschätzung erstellen
- Eine weiterführende Untersuchung veranlassen
- Nach der Sanierung Nachuntersuchungen veranlassen
Bei einer Risikoabschätzung handelt es sich um ein umfassendes Gutachten eines Sachverständigen. Ziel ist es, die Ursache für den Befall durch Legionellen in der Liegenschaft zu finden. Gefahrenstellen sollen identifiziert und daraus geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung abgeleitet werden.
In der Regel ist ein Austausch der Rohrleitung nicht erforderlich. Spül- und Desinfektionsmaßnahmen sind die gängigsten Verfahren zur Beseitigung einer Kontamination innerhalb einer Trinkwasser-Anlage.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung kann für Vermieter und Eigentümer teuer werden. Es drohen Bußgelder, die Stilllegung ihrer Wasserversorgungsanlage sowie Mietminderungen oder auch Klagen der Betroffenen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Prüfen Sie deshalb am besten regelmäßig.
Einige Kosten der Legionellenprüfung können Sie auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Dazu gehören alle wiederkehrenden Kosten für die Position „Probeentnahme & Analyse“ der orientierenden Legionellenuntersuchung. Sie sind entweder als sonstige Betriebskosten oder im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig. Einmalige Kosten für die Begehungen oder die Installation des Ventils zur Entnahme von Trinkwasserproben sowie die Kosten aller notwendigen Maßnahmen im Falle eines Positivbefundes sind hingegen nicht umlagefähig.
FAQ
Finde alle Antworten hier:
Häufig gestellte Fragen zu unseren Leistungen!
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn
a. bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
b. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a TrinkwV entspricht.
Die neu gefasste Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sieht die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest.
Die Benutzung der Trinkwasseranlage im Sinne des Planers ist Grundvoraussetzung für den wesentlichen Erhalt der Trinkwasserqualität. Anlagenabschnitte, welche selten oder gar nicht benutzt werden, stellen ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar.
Durch eine derartige Risikoabschätzung beim Trinkwasser bzw. bei der Trinkwasseranlage können Gefahren bzw. Folgeschäden frühzeitig erkannt und Kosten vermieden werden.
Hygieneinspektionen umfassen auch Schnittstellenanalysen zwischen Trinkwasserinstallationen und Nicht-Trinkwassersystemen (z.B. Löschwasser).
Die Erstellung des Probenahmeplans erfolgt einmalig. Eine eindeutige Bestimmung und Dokumentation endständiger Entnahmestellen ist Grundvoraussetzung für eine kontinuierliche Beprobung der Trinkwasseranlage.
– Laborergebnisse werden im Falle einer Kontamination der Anlage automatisch an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt.
– Mieter der Liegenschaft sind über die Ergebnisse der Trinkwasser-Untersuchung zu informieren.
- Das Gesundheitsamt und die Bewohnerinnen und Bewohner über das Ergebnis der Beprobung und die zu ergreifenden Maßnahmen informieren (ggf. Sofortmaßnahmen ergreifen)
- Eine Risikoabschätzung erstellen
- Eine weiterführende Untersuchung veranlassen
- Nach der Sanierung Nachuntersuchungen veranlassen
Bei einer Risikoabschätzung handelt es sich um ein umfassendes Gutachten eines Sachverständigen. Ziel ist es, die Ursache für den Befall durch Legionellen in der Liegenschaft zu finden. Gefahrenstellen sollen identifiziert und daraus geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Beseitigung abgeleitet werden.
In der Regel ist ein Austausch der Rohrleitung nicht erforderlich. Spül- und Desinfektionsmaßnahmen sind die gängigsten Verfahren zur Beseitigung einer Kontamination innerhalb einer Trinkwasser-Anlage.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Trinkwasserverordnung kann für Vermieter und Eigentümer teuer werden. Es drohen Bußgelder, die Stilllegung ihrer Wasserversorgungsanlage sowie Mietminderungen oder auch Klagen der Betroffenen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Prüfen Sie deshalb am besten regelmäßig.
Einige Kosten der Legionellenprüfung können Sie auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Dazu gehören alle wiederkehrenden Kosten für die Position „Probeentnahme & Analyse“ der orientierenden Legionellenuntersuchung. Sie sind entweder als sonstige Betriebskosten oder im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig. Einmalige Kosten für die Begehungen oder die Installation des Ventils zur Entnahme von Trinkwasserproben sowie die Kosten aller notwendigen Maßnahmen im Falle eines Positivbefundes sind hingegen nicht umlagefähig.
Kontakt

