Großanlagen zur Trinkwassererwärmung haben

  • einen Wasserspeicher/-boiler mit mehr als 400 Liter Wasserspeichervermögen
  • und/oder
  • Rohrleitungsinhalt von mehr als 3 Liter Inhalt, gemessen zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers/-boilers und der (entferntesten) Entnahmestelle.

(Hinweis: Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird dafür nicht berücksichtigt)

Somit sind praktisch alle Mehrfamilienhäuser betroffen.

Ein- und Zweifamilienhäuser sind keine Großanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung (siehe Definition in der TrinkwV 2001 (m.Ä. 2012) §3 Absatz 12), egal wie groß die Anlage ist. Grundsätzlich muss aber jeder Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass nur Trinkwasser bereitgestellt wird, welches den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.